§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich, aber nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Angebot – Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, sollte nichts anderes ausdrücklich vermerkt sein.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(3) Alle Angaben über unsere Dienstleistungen und Waren sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen innerhalb branchenüblicher Abweichungen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere aufgeführten Preise sind Nettopreise ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Auslieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zu tragen.
(2) Unsere Zahlungsansprüche sind zur sofortigen Zahlung fällig und innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der wertstellungsmäßige Zahlungseingang bei auf unserem Geschäftskonto. Nach Ablauf dieser 21 Tage tritt auch ohne gesonderte Mahnung Verzug ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
(4) Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Ansprüche sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder vom Kunden anerkannt worden sind.
§ 5 Lieferbedingungen
(1) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist unser Firmensitz in Heddesheim. Soweit der Kunde die bestellten Waren an einen anderen Ort versandt haben will, gehen die Kosten des Versandes zu Lasten des Kunden. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Auswahl von Transportmittel und Transportpersonen können wir vornehmen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
(2) Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung / Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Frist können wir in Verzug geraten.
(3) Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(4) Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn dies dem Kunden zuzumuten ist.
(6) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen berechtigt, es sei denn, das Hindernis ist nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar.
§ 6 Höhere Gewalt
(1) Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 12 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) sowie bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
§ 8 Abnahme
Im Rahmen von Werkverträgen gilt unsere Arbeit als abgenommen, wenn das Werk den Abnahmetest bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Manges, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden. Wenn der Kunde auf eine Abnahme verzichtet oder nach Aufforderung an diesem Termin nicht teilnimmt, sind wir berechtigt, diesen auch ohne den Kunden durchzuführen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom Kunden zu tragen. In jedem Fall gilt das Werk mit Ingebrauchnahme als abgenommen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rüge Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
(3) Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Für Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
(4) Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt, soweit ein Mangel des Leistungsgegenstandes vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung trotz wiederholten Versuchs fehl, so ist der Kunde berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
(5) Bei der Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produkts und für sonstige Mängel, sowiet diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und keine Haftung.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der IFA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ein Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Fertigen wir nach Anweisung des Kunden, stellt uns der Kunde von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware versursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und IFA 68542 Heddesheim. Der Gerichtsstand Heddesheim gilt auch für und gegen Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.
§ 13 Textformklausel
(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
Heddesheim, 11/2020